5.2.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf § 8 Absatz 1 Buchstabe b RLG beruft, sieht diese Bestimmung vor, dass die Luzerner Polizei an öffentlichen Ruhetagen ausnahmsweise die Durchführung von Werbeveranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen bewilligen kann, wobei je nach Veranstaltung jede Verkaufstätigkeit, der Verkauf mit direkter Warenabgabe und selbst die Bestellungsaufnahme untersagt werden können. Bei besonderen Bedürfnissen gemäss dieser Norm kann die Luzerner Polizei gestützt auf § 16 RLG auch abweichende Schliessungszeiten an Werktagen bewilligen.