Abgesehen vom Öffnen der Verkaufslokalität via Smartphone der Kundschaft unterscheidet sich die Box der Beschwerdeführerin von einem Verkaufsgeschäft mit Personal letztlich nur dadurch, dass hier Verkaufspersonal gänzlich fehlt. Wie sich ergeben hat, stellt das Fehlen von Verkaufspersonal gerade keine Gegebenheit dar, die eine Nichtunterstellung unter das RLG begründet. 5.2.3