Auch aus der Tatsache, dass auf im Freien stehende, von aussen zu bedienende Lebensmittelautomaten das RLG nicht anwendbar ist, da diese keine Verkaufsgeschäfte gemäss § 3 RLG sind, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Solche Lebensmittelautomaten können entgegen ihrer Auffassung nicht mit der hier in Frage stehenden Verkaufslokalität gleichgesetzt werden. Denn die Kundin oder der Kunde betritt den Verkaufscontainer der Beschwerdeführerin, bedient sich selbst mit den Produkten oder holt ihre Online-Käufe in der darin allenfalls später einmal eingerichteten Pick-up-Paket-Box ab.