(…) Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin diesbezüglich angeführten Hofläden weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass auch diese als Verkaufsgeschäfte gemäss § 3 RLG gelten. Auch Hofläden sind damit dem RLG unterstellt. Dies gilt dann nicht, wenn es sich lediglich um offene Verkaufsstände handelt, sind diese doch gestützt auf § 1 Absatz 2 Buchstabe i RLG ausdrücklich vom Geltungsbereich ausgenommen. Auch aus der Tatsache, dass auf im Freien stehende, von aussen zu bedienende Lebensmittelautomaten das RLG nicht anwendbar ist, da diese keine Verkaufsgeschäfte gemäss § 3 RLG sind, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.