Verweist die Beschwerdeführerin auf den infolge des personallosen Verkaufs nicht erforderlichen Arbeitnehmerschutz, kann sie daraus mit Blick auf die Anwendbarkeit des RLG nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn der Schutz unter anderem des Verkaufspersonals ist seit Inkrafttreten des eidgenössischen Arbeitsgesetzes im Jahr 1966 durch dieses abschliessend geregelt. Für kantonale Arbeitnehmerschutzbestimmungen verbleibt seither grundsätzlich kein Raum mehr (dazu vorstehend E. 3.2). (…) Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin diesbezüglich angeführten Hofläden weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass auch diese als Verkaufsgeschäfte gemäss § 3 RLG gelten.