Denn auch sie sind gestützt auf die Regelung von § 3 RLG «Laden(- und Etagen)geschäfte (…) mit Waren- oder Dienstleistungsangeboten für Konsumentinnen und Konsumenten». Folglich gelten auch für Ladenlokale mit Selbstbedienungskonzepten, wie es jenes der Beschwerdeführerin ist, die Ladenschluss- und Ruhetagsregelungen gemäss kantonalem RLG. Das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Verweist die Beschwerdeführerin auf den infolge des personallosen Verkaufs nicht erforderlichen Arbeitnehmerschutz, kann sie daraus mit Blick auf die Anwendbarkeit des RLG nichts zu ihren Gunsten ableiten.