Erweiterte Öffnungszeiten sind diesfalls lediglich in dem durch das RLG klar abgesteckten, engen Rahmen möglich. Wie sich ergeben hat (dazu vorstehend E. 4.2), ist die Begriffsumschreibung in § 3 RLG weit gefasst und erfasst alle denkbaren Verkaufsformen, eben gerade auch neu entstandene Verkaufskonzepte, wie es jenes der Beschwerdeführerin ist. § 3 RLG unterscheidet insbesondere nicht, ob Verkaufslokale bedient oder unbedient sind. Auch Selbstbedienungsgeschäfte ohne Verkaufspersonal fallen darunter. Denn auch sie sind gestützt auf die Regelung von § 3 RLG «Laden(- und Etagen)geschäfte (…) mit Waren- oder Dienstleistungsangeboten für Konsumentinnen und Konsumenten».