Damit bestand entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Raum für die Vorinstanz, gestützt auf § 1 Absatz 4 RLG darüber zu entscheiden, ob die fragliche Verkaufslokalität unter das RLG fällt oder nicht. 5.2.2 Ist die Verkaufsbox der Beschwerdeführerin nicht unter den Ausnahmekatalog gemäss § 1 Absatz 2 RLG zu subsumieren und ist sie im Weiteren als Verkaufsgeschäft gemäss § 3 RLG zu qualifizieren, fällt sie unter den Geltungsbereich des RLG. Erweiterte Öffnungszeiten sind diesfalls lediglich in dem durch das RLG klar abgesteckten, engen Rahmen möglich.