Auch kann weder von einem offenen Verkaufsstand (§ 1 Abs. 2i RLG) noch von einem sonstigen Geschäft gemäss Ausnahmekatalog gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin macht denn auch zu Recht nichts Dergleichen geltend. Ihre Verkaufsbox ist damit gestützt auf den abschliessenden Katalog in § 1 Absatz 2 RLG zweifelsohne nicht vom Geltungsbereich des RLG ausgenommen. Damit bestand entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Raum für die Vorinstanz, gestützt auf § 1 Absatz 4 RLG darüber zu entscheiden, ob die fragliche Verkaufslokalität unter das RLG fällt oder nicht.