Erweiterte Öffnungszeiten für ihr Lokal erachtet sie gestützt auf § 1 Absatz 4 RLG als möglich, ebenfalls eine Ausnahmebewilligung gestützt auf § 8 Absatz 1 Buchstabe b RLG. 5.2.1 Die Verkaufslokalität der Beschwerdeführerin ist kein Geschäft gemäss Ausnahmekatalog von § 1 Absatz 2 Buchstaben a bis n RLG. Sie ist insbesondere etwa kein Kiosk (§ 1 Abs. 2h RLG), also eine schalterartige Kleinverkaufsstelle, in der lediglich das Kiosksortiment angeboten wird, worunter namentlich Presseerzeugnisse, Süssigkeiten und Raucherartikel fallen (vgl. § 4 RLG). Auch kann weder von einem offenen Verkaufsstand (§ 1 Abs. 2i RLG) noch von einem sonstigen Geschäft gemäss Ausnahmekatalog gesprochen werden.