Die Vorinstanz qualifizierte die Lokalität der Beschwerdeführerin als Verkaufsgeschäft gemäss § 3 RLG. Eine Ausnahme vom Geltungsbereich des RLG gestützt auf den Ausnahmekatalog von § 1 Absatz 2 RLG wurde verneint. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die Vorinstanz gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben einen Interpretationsspielraum gehabt hätte, den sie nicht ausgeschöpft habe. Erweiterte Öffnungszeiten für ihr Lokal erachtet sie gestützt auf § 1 Absatz 4 RLG als möglich, ebenfalls eine Ausnahmebewilligung gestützt auf § 8 Absatz 1 Buchstabe b RLG.