Laut Homepage bzw. der entsprechenden Webseite der Beschwerdeführerin mit spezifischem Erklärvideo hinsichtlich der Benutzung der Verkaufsbox wird der Container von den Kundinnen und Kunden via QR-Code an der Tür mit dem eigenen Smartphone geöffnet. Die Produkte werden mit der damit aufgerufenen Website via Handykamera gescannt und direkt am Smartphone bezahlt. Ein App-Download und eine mehrstufige Registrierung ist nicht erforderlich, lediglich das Akzeptieren von AGB und eine Verifikation des Zahlungsmittels vor dem ersten Besuch und ein Freischalten der Handykamera. (…) 5.2 Die Vorinstanz qualifizierte die Lokalität der Beschwerdeführerin als Verkaufsgeschäft gemäss § 3 RLG.