Der Ausnahmekatalog von § 1 Absatz 2 RLG gilt als abschliessend. Im Zweifelsfall entscheidet die Luzerner Polizei, ob eine Verkaufsstelle unter das RLG fällt oder nicht (§ 1 Abs. 4 RLG). 4.4 Soweit vorliegend Auslegungsfragen zur Diskussion stehen, sind dabei die allgemeinen methodischen Prinzipien massgebend. So bildet Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung der Wortlaut der Bestimmung (Urteil des Bundesgerichts 2C_233/2016 vom 17. November 2016 E. 5, BGE 141 V 206 E. 3.2). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden.