Die geltenden Ausnahmen machten deutlich, dass es für diese durchwegs kleinen Spezialgeschäfte keiner Regelung der Öffnungszeiten bedürfe. Durch die Ausnahme der aufgezählten Geschäfte vom RLG werde das Gesetz übersichtlicher, in der Anwendung einfacher und der Verwaltungsaufwand geringer (Botschaft B 45 des Regierungsrates vom 4. Juni 1996 zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses über die «Initiative für flexible Ladenöffnungszeiten» und zum Entwurf einer Änderung des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes, in: Verhandlungen GR 1996 S. 853 f.). Der Ausnahmekatalog von § 1 Absatz 2 RLG gilt als abschliessend.