Der kantonale Gesetzgeber wollte in § 3 RLG alle denkbaren Verkaufsgeschäfte erfassen, die einer einheitlichen Ruhetags- und Ladenschlussordnung unterworfen werden sollen. Eine solche Umschreibung lässt es denn auch zu, dass auch in den letzten Jahren neu entstandene Verkaufskonzepte miterfasst werden können (so Urteil des Kantonsgerichts 7H 17 176 vom 21. Februar 2018 E. 3.3.1). 4.3 Das RLG geht für den persönlichen Geltungsbereich in einem ersten Schritt stillschweigend von einem umfassenden Geltungsbereich für alle Verkaufsgeschäfte aus. So bestimmt es in § 1 Absatz 1, dass das Gesetz die Ruhetage und Ladenschlusszeiten regelt.