Sie kann für einzelne Ortsteile unterschiedliche Abendverkaufstage festlegen (§ 15 Abs. 1 RLG). (…) An öffentlichen Ruhetagen, wozu unter anderem die Sonntage gehören, ist das Offenhalten der Verkaufsgeschäfte und das Bedienen der Kundinnen und Kunden untersagt, mit Ausnahme an Mariä Empfängnis von 8 bis 18.30 Uhr (§ 5 Abs. 1c i.V.m. § 1a RLG). 4.2 Was genau unter den Verkaufsgeschäften gemäss § 14 RLG (betreffend Schliessungszeiten an Werktagen) und § 5 Absatz 1c RLG (betreffend Gewährleistung der Ruhe an öffentlichen Ruhetagen) zu verstehen ist, wird in den allgemeinen Bestimmungen zum RLG (§§ 1– 4a RLG) näher umschrieben. Gemäss § 3