Die angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz stützen sich auf das kantonale RLG. Dieses regelt die Ruhetage und die Ladenschlusszeiten (vgl. § 1 Abs. 1 RLG). Gemäss § 14 RLG sind die Verkaufsgeschäfte von Montag bis Freitag spätestens um 19 Uhr und am Samstag sowie am Vorabend eines öffentlichen Ruhetages um 17 Uhr zu schliessen. Die Gemeinde kann einen Abendverkauf pro Woche bis spätestens 21 Uhr bewilligen, nicht aber am Vorabend eines öffentlichen Ruhetages. Sie kann für einzelne Ortsteile unterschiedliche Abendverkaufstage festlegen (§ 15 Abs. 1 RLG).