welcher durch das Arbeitsgesetz abschliessend geregelt ist (BGE 130 I 279 E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Polizeivorschriften haben den Zweck, die Bevölkerung allgemein vor bestimmten Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung und Ruhe, ihrer Sicherheit, Gesundheit und ihres Wohlbefindens zu bewahren. Diese Polizeivorschriften sind aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nur wirksam, soweit sie andere Zwecke als den Arbeitnehmerschutz verfolgen, da dieser nach dem Gesagten im bundesrechtlichen ArG abschliessend geregelt ist. 4. 4.1 Die angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz stützen sich auf das kantonale RLG.