In Ermangelung einer Regelung auf Bundesebene ist deshalb das kantonale Recht für die Ladenöffnungszeiten massgebend. 3.2 Im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (ArG; SR 822.11) können die Kantone längere Öffnungszeiten bewilligen und den Betrieben Abendverkäufe an Werktagen beziehungsweise Ladenöffnungen an Sonntagen gestatten. Vorbehalten bleiben gemäss Artikel 71 Buchstabe c ArG nämlich insbesondere Polizeivorschriften der Kantone und Gemeinden, wie namentlich solche über die Sonntagsruhe und über die Öffnungszeiten von Betrieben, die dem Detailverkauf, der Bewirtung oder der Unterhaltung dienen.