SR 101) über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit Vorschriften erlassen. Diese Zuständigkeit – es handelt sich um eine nachträglich derogatorische Bundeskompetenz – ermächtigt den Bund prinzipiell auch zum Erlass von Bestimmungen über Ladenöffnungszeiten. Davon hat der Bund bis anhin keinen Gebrauch gemacht. Solange und soweit der Bund seine Zuständigkeit im Bereich der Ladenöffnungszeiten nicht ausübt, sind die Kantone zum Erlass solcher Regelungen befugt. In Ermangelung einer Regelung auf Bundesebene ist deshalb das kantonale Recht für die Ladenöffnungszeiten massgebend.