Es bestehe gestützt auf das RLG kein Raum für eine Ausnahmeregelung. Daran ändere weder der temporäre Betrieb, der geltend gemachte innovative Charakter des Vorhabens noch die Ausschliesslichkeit der Nutzung durch Clubmitglieder etwas. (…) Im Folgenden ist zu prüfen, ob es die Vorinstanz zu Recht abgelehnt hat, der Beschwerdeführerin eine Bewilligung für erweiterte Öffnungszeiten zu erteilen. 3. 3.1 Der Bund kann gemäss Artikel 95 Absatz 1 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit Vorschriften erlassen.