| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: (…) 2. In den angefochtenen Verfügungen hat es die Vorinstanz abgelehnt, der Beschwerdeführerin eine Bewilligung für erweiterte Öffnungszeiten zu erteilen. Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass das kantonale Ruhetags- und Ladenschlussgesetz (RLG; SRL Nr. 855) mit den darin geregelten Ladenschlusszeiten und Ruhetagen auf das Ladenlokal der Beschwerdeführerin Anwendung finde. Es sei nicht von Relevanz, ob Verkaufspersonal anwesend sei oder nicht, da es sich beim RLG nicht um ein arbeitsrechtliches Regelwerk handle. Es bestehe gestützt auf das RLG kein Raum für eine Ausnahmeregelung.