{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_JSD-2024-1_2024-02-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11041", "Checksum": "2e2435c6d05f93209da0b9cee588f2c5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2024 1", "2024 VI Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 06.02.2024 JSD 2024 1 (2024 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 06.02.2024 JSD 2024 1 (2024 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 06.02.2024 JSD 2024 1 (2024 VI Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein Verkaufslokal, das Kundinnen und Kunden den Zutritt via Scannen eines QR-Codes selbständig ermöglicht und in dem Produkte in Selbstbedienung ohne Personal eingekauft werden können, ist als Verkaufsgeschäft gemäss § 3 RLG zu qualifizieren. Eine Ausnahme vom Geltungsbereich des RLG nach § 1 Absatz 2 RLG und damit von dessen Schliessungszeiten nach § 14 RLG für Ladenlokale mit Selbstbedienungskonzepten liegt nicht vor. Auch eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Absatz 1 Buchstabe b RLG und § 16 RLG fällt vorliegend nicht in Betracht. | § 1 RLG, § 3 RLG, § 8 Abs. 1c RLG, § 14 RLG, § 16 RLG | Gastgewerbe- und Gewerbepolizeiwesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:12:02", "Checksum": "497ee00b5990cbf21ff572083d9683dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 06.02.2024 JSD 2024 1 (2024 VI Nr. 3)\nRegeste:\nEin Verkaufslokal, das Kundinnen und Kunden den Zutritt via Scannen eines QR-Codes selbständig ermöglicht und in dem Produkte in Selbstbedienung ohne Personal eingekauft werden können, ist als Verkaufsgeschäft gemäss § 3 RLG zu qualifizieren. Eine Ausnahme vom Geltungsbereich des RLG nach § 1 Absatz 2 RLG und damit von dessen Schliessungszeiten nach § 14 RLG für Ladenlokale mit Selbstbedienungskonzepten liegt nicht vor. Auch eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Absatz 1 Buchstabe b RLG und § 16 RLG fällt vorliegend nicht in Betracht. | § 1 RLG, § 3 RLG, § 8 Abs. 1c RLG, § 14 RLG, § 16 RLG | Gastgewerbe- und Gewerbepolizeiwesen\n\n Verkaufsgeschäfte erteilt werden, sondern vielmehr für einzelne Tätigkeiten bzw. Anlässe. Im hier zu beurteilenden Fall geht es indes nicht um einen einzelnen Anlass bzw. eine spezifische Tätigkeit. Vielmehr steht eine Lokalität, ein Container zur Diskussion, in dem Waren zum Verkauf angeboten werden. Somit hatte die Vorinstanz zu beurteilen, ob es sich bei der Box zum einen um ein Verkaufsgeschäft gemäss § 3 RLG handelt und ob zum anderen ein Ausnahmetatbestand gemäss § 1 Absatz 2 RLG vorliegt. Dies hat sie nach dem Gesagten in nicht zu beanstandender Art und Weise getan und die Voraussetzungen für erweiterte Öffnungszeiten korrekterweise als nicht gegeben erachtet. Eine Ausnahmebewilligung gestützt auf § 8 Absatz 1 Buchstabe b RLG und § 16 RLG fällt vorliegend nicht in Betracht. 5.3 Somit erweist es sich als rechtlich korrekt, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2023 um erweiterte Öffnungszeiten abgewiesen hat. Nicht zu beanstanden ist namentlich auch, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keine Ladenöffnung in den frühen Morgenstunden zugestanden hat, welche die Nachtruhe tangiert. Diese gilt im Kanton Luzern gestützt auf die Rechtspraxis zur Anwendung der entsprechenden Norm im Übertretungsstrafgesetz vom 14. September 1976 (UeStG, SRL Nr. 300; § 18 UeStG) im Zeitraum von 22 bis 6 Uhr. (…) 9. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Vorinstanz die geltenden Bestimmungen des RLG korrekt angewendet und der Beschwerdeführerin die erweiterten Öffnungszeiten, um die sie ersucht hatte, zu Recht nicht bewilligt hat. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Spielraum in der Rechtsanwendung besteht im vorliegenden Fall nicht, weder für die Vorinstanz noch für die Beschwerdeinstanz. Sollen für Konzepte wie jenes der Beschwerdeführerin erweiterte Öffnungszeiten gelten, ist es ausschliesslich Sache des Gesetzgebers, die hierfür erforderlichen Rechtsgrundlagen zu schaffen. |"}