{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_JSD-2024-1_2024-02-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11041", "Checksum": "2e2435c6d05f93209da0b9cee588f2c5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2024 1", "2024 VI Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 06.02.2024 JSD 2024 1 (2024 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 06.02.2024 JSD 2024 1 (2024 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 06.02.2024 JSD 2024 1 (2024 VI Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein Verkaufslokal, das Kundinnen und Kunden den Zutritt via Scannen eines QR-Codes selbständig ermöglicht und in dem Produkte in Selbstbedienung ohne Personal eingekauft werden können, ist als Verkaufsgeschäft gemäss § 3 RLG zu qualifizieren. 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Eine Ausnahme vom Geltungsbereich des RLG nach § 1 Absatz 2 RLG und damit von dessen Schliessungszeiten nach § 14 RLG für Ladenlokale mit Selbstbedienungskonzepten liegt nicht vor. Auch eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Absatz 1 Buchstabe b RLG und § 16 RLG fällt vorliegend nicht in Betracht. | § 1 RLG, § 3 RLG, § 8 Abs. 1c RLG, § 14 RLG, § 16 RLG | Gastgewerbe- und Gewerbepolizeiwesen\n\n Presseerzeugnisse, Süssigkeiten und Raucherartikel fallen (vgl. § 4 RLG). Auch kann weder von einem offenen Verkaufsstand (§ 1 Abs. 2i RLG) noch von einem sonstigen Geschäft gemäss Ausnahmekatalog gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin macht denn auch zu Recht nichts Dergleichen geltend. Ihre Verkaufsbox ist damit gestützt auf den abschliessenden Katalog in § 1 Absatz 2 RLG zweifelsohne nicht vom Geltungsbereich des RLG ausgenommen. Damit bestand entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Raum für die Vorinstanz, gestützt auf § 1 Absatz 4 RLG darüber zu entscheiden, ob die fragliche Verkaufslokalität unter das RLG fällt oder nicht. 5.2.2 Ist die Verkaufsbox der Beschwerdeführerin nicht unter den Ausnahmekatalog gemäss § 1 Absatz 2 RLG zu subsumieren und ist sie im Weiteren als Verkaufsgeschäft gemäss § 3 RLG zu qualifizieren, fällt sie unter den Geltungsbereich des RLG. Erweiterte Öffnungszeiten sind diesfalls lediglich in dem durch das RLG klar abgesteckten, engen Rahmen möglich. Wie sich ergeben hat (dazu vorstehend E. 4.2), ist die Begriffsumschreibung in § 3 RLG weit gefasst und erfasst alle denkbaren Verkaufsformen, eben gerade auch neu entstandene Verkaufskonzepte, wie es jenes der Beschwerdeführerin ist. § 3 RLG unterscheidet insbesondere nicht, ob Verkaufslokale bedient oder unbedient sind. Auch Selbstbedienungsgeschäfte ohne Verkaufspersonal fallen darunter. Denn auch sie sind gestützt auf die Regelung von § 3 RLG «Laden(- und Etagen)geschäfte (…) mit Waren- oder Dienstleistungsangeboten für Konsumentinnen und Konsumenten». Folglich gelten auch für Ladenlokale mit Selbstbedienungskonzepten, wie es jenes der Beschwerdeführerin ist, die Ladenschluss- und Ruhetagsregelungen gemäss kantonalem RLG. Das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Verweist die Beschwerdeführerin auf den infolge des personallosen Verkaufs nicht erforderlichen Arbeitnehmerschutz, kann sie daraus mit Blick auf die Anwendbarkeit des RLG nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn der Schutz unter anderem des Verkaufspersonals ist seit Inkrafttreten des eidgenössischen Arbeitsgesetzes im Jahr 1966 durch dieses abschliessend geregelt. Für kantonale Arbeitnehmerschutzbestimmungen verbleibt seither grundsätzlich kein Raum mehr (dazu vorstehend E. 3.2). (…) Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin diesbezüglich angeführten Hofläden weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass auch diese als Verkaufsgeschäfte gemäss § 3 RLG gelten. Auch Hofläden sind damit dem RLG unterstellt. Dies gilt dann nicht, wenn es sich lediglich um offene Verkaufsstände handelt, sind diese doch gestützt auf § 1 Absatz 2 Buchstabe i RLG ausdrücklich vom Geltungsbereich ausgenommen. Auch aus der Tatsache, dass auf im Freien stehende, von aussen zu bedienende Lebensmittelautomaten das RLG nicht anwendbar ist, da diese keine Verkaufsgeschäfte gemäss § 3 RLG sind, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Solche Lebensmittelautomaten können entgegen ihrer Auffassung nicht mit der hier in Frage stehenden Verkaufslokalität gleichgesetzt werden. Denn die Kundin oder der Kunde betritt den Verkaufscontainer der Beschwerdeführerin, bedient sich selbst mit den Produkten oder holt ihre Online-Käufe in der darin allenfalls später einmal eingerichteten Pick-up-Paket-Box ab. Demgegenüber wird ein Lebensmittelautomat von den Kunden ausschliesslich von aussen bedient und die Warenausgabe wird durch einen Automatismus vorgenommen. Abgesehen vom Öffnen der Verkaufslokalität via Smartphone der Kundschaft unterscheidet sich die Box der Beschwerdeführerin von einem Verkaufsgeschäft mit Personal letztlich nur dadurch, dass hier Verkaufspersonal gänzlich fehlt. Wie sich ergeben hat, stellt das Fehlen von Verkaufspersonal gerade keine Gegebenheit dar, die eine Nichtunterstellung unter das RLG begründet. 5.2.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf § 8 Absatz 1 Buchstabe b RLG beruft, sieht diese Bestimmung vor, dass die Luzerner Polizei an öffentlichen Ruhetagen ausnahmsweise die Durchführung von Werbeveranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen bewilligen kann, wobei je nach Veranstaltung jede Verkaufstätigkeit, der Verkauf mit direkter Warenabgabe und selbst die Bestellungsaufnahme untersagt werden können. Bei besonderen Bedürfnissen gemäss dieser Norm kann die Luzerner Polizei gestützt auf § 16 RLG auch abweichende Schliessungszeiten an Werktagen bewilligen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass gemäss § 8 Absatz 1 Buchstabe b RLG eine Ausnahmebewilligung für ihre Verkaufsbox möglich sei. Denn mit Entgegenkommen sei ihr Pilotprojekt in seiner Art durchaus unter «dergleichen» gemäss dieser Norm zu subsumieren. In der besagten Norm geht es um einzelne Tätigkeiten, für die jeweils eine Ausnahmebewilligung nötig ist, und gestützt auf § 8 Absatz 1 Buchstabe b RLG erteilt werden kann (vgl. Botschaft B 3 des Regierungsrates vom 5. Mai 1987 zum Entwurf eines Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes, in: Verhandlungen GR 1987 S. 526 und 532). Konkret benennt die Gesetzesnorm namentlich etwa die Durchführung von Werbeveranstaltungen, Ausstellungen und Vorführungen. Gestützt auf § 8 Absatz 1 Buchstabe b RLG können damit keine allgemeinen Ausnahmebewilligungen für"}