{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_JSD-2024-1_2024-02-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11041", "Checksum": "2e2435c6d05f93209da0b9cee588f2c5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2024 1", "2024 VI Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 06.02.2024 JSD 2024 1 (2024 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 06.02.2024 JSD 2024 1 (2024 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 06.02.2024 JSD 2024 1 (2024 VI Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein Verkaufslokal, das Kundinnen und Kunden den Zutritt via Scannen eines QR-Codes selbständig ermöglicht und in dem Produkte in Selbstbedienung ohne Personal eingekauft werden können, ist als Verkaufsgeschäft gemäss § 3 RLG zu qualifizieren. 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Eine Ausnahme vom Geltungsbereich des RLG nach § 1 Absatz 2 RLG und damit von dessen Schliessungszeiten nach § 14 RLG für Ladenlokale mit Selbstbedienungskonzepten liegt nicht vor. Auch eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Absatz 1 Buchstabe b RLG und § 16 RLG fällt vorliegend nicht in Betracht. | § 1 RLG, § 3 RLG, § 8 Abs. 1c RLG, § 14 RLG, § 16 RLG | Gastgewerbe- und Gewerbepolizeiwesen\n\n 4.3 Das RLG geht für den persönlichen Geltungsbereich in einem ersten Schritt stillschweigend von einem umfassenden Geltungsbereich für alle Verkaufsgeschäfte aus. So bestimmt es in § 1 Absatz 1, dass das Gesetz die Ruhetage und Ladenschlusszeiten regelt. In einem zweiten Schritt engt es den Geltungsbereich durch einen Ausnahmekatalog ein. (…). Der Ausnahmekatalog gemäss § 1 Absatz 2 RLG geht auf eine per 1. Juni 1997 in Kraft getretene Änderung des RLG zurück. Begründet wurde die gänzliche Ausnahme dieser Geschäfte vom Geltungsbereich des RLG im Wesentlichen damit, dass dadurch viele unnötige Ausnahmebestimmungen und Ausnahmebewilligungen entfallen. Die geltenden Ausnahmen machten deutlich, dass es für diese durchwegs kleinen Spezialgeschäfte keiner Regelung der Öffnungszeiten bedürfe. Durch die Ausnahme der aufgezählten Geschäfte vom RLG werde das Gesetz übersichtlicher, in der Anwendung einfacher und der Verwaltungsaufwand geringer (Botschaft B 45 des Regierungsrates vom 4. Juni 1996 zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses über die «Initiative für flexible Ladenöffnungszeiten» und zum Entwurf einer Änderung des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes, in: Verhandlungen GR 1996 S. 853 f.). Der Ausnahmekatalog von § 1 Absatz 2 RLG gilt als abschliessend. Im Zweifelsfall entscheidet die Luzerner Polizei, ob eine Verkaufsstelle unter das RLG fällt oder nicht (§ 1 Abs. 4 RLG). 4.4 Soweit vorliegend Auslegungsfragen zur Diskussion stehen, sind dabei die allgemeinen methodischen Prinzipien massgebend. So bildet Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung der Wortlaut der Bestimmung (Urteil des Bundesgerichts 2C_233/2016 vom 17. November 2016 E. 5, BGE 141 V 206 E. 3.2). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Abzustellen ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (Urteil des Bundesgerichts 2C_469/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Auslegung kann ergeben, dass das Gesetz lückenhaft ist. Eine echte Gesetzeslücke liegt vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz auch durch Auslegung keine Vorschrift entnommen werden kann, welche eine Antwort auf die Frage gibt. Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende zu entnehmen ist, namentlich wenn die vom klaren Wortlaut geforderte Subsumtion eines Sachverhalts in der Rechtsanwendung teleologisch als unhaltbar erscheint. Echte Lücken zu füllen, ist der Rechtsmittelinstanz aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihr grundsätzlich verwehrt, es sei denn, die Berufung auf den als massgeblich erachteten Wortsinn der Norm stelle einen Rechtsmissbrauch dar (BGE 140 III 636 E. 2, 140 III 206 E. 3.5, 132 III 707 E. 2, je mit Hinweisen). 5. 5.1 Dem Gesuch um erweiterte Öffnungszeiten der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2023 kann entnommen werden, dass es sich bei der fraglichen Lokalität um einen Container bzw. eine Box handelt. Diese wurde von der Beschwerdeführerin, nach Vorliegen einer entsprechenden Baubewilligung, am 31. Oktober 2023 in der Gemeinde X aufgestellt. (…) In der Box kann personallos eingekauft werden. Gestartet mit dem Verkauf von Produkten mit Selbstbedienung und ohne Einsatz von Personal wurde gegen Mitte November 2023 mit A als Ankermieterin und den Marken B und C. Neben den eigenen Produkten dieser Projektteilnehmer werden auch vereinzelte Fremdprodukte angeboten. (…). Später ist vorgesehen, auch eine Pick-up-Paket-Box im Container einzurichten, welche es ermöglicht, Onlinekäufe abzuholen. Laut Homepage bzw. der entsprechenden Webseite der Beschwerdeführerin mit spezifischem Erklärvideo hinsichtlich der Benutzung der Verkaufsbox wird der Container von den Kundinnen und Kunden via QR-Code an der Tür mit dem eigenen Smartphone geöffnet. Die Produkte werden mit der damit aufgerufenen Website via Handykamera gescannt und direkt am Smartphone bezahlt. Ein App-Download und eine mehrstufige Registrierung ist nicht erforderlich, lediglich das Akzeptieren von AGB und eine Verifikation des Zahlungsmittels vor dem ersten Besuch und ein Freischalten der Handykamera. (…) 5.2 Die Vorinstanz qualifizierte die Lokalität der Beschwerdeführerin als Verkaufsgeschäft gemäss § 3 RLG. Eine Ausnahme vom Geltungsbereich des RLG gestützt auf den Ausnahmekatalog von § 1 Absatz 2 RLG wurde verneint. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die Vorinstanz gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben einen Interpretationsspielraum gehabt hätte, den sie nicht ausgeschöpft habe. Erweiterte Öffnungszeiten für ihr Lokal erachtet sie gestützt auf § 1 Absatz 4 RLG als möglich, ebenfalls eine Ausnahmebewilligung gestützt auf § 8 Absatz 1 Buchstabe b RLG. 5.2.1 Die Verkaufslokalität der Beschwerdeführerin ist kein Geschäft gemäss Ausnahmekatalog von § 1 Absatz 2 Buchstaben a bis n RLG. Sie ist insbesondere etwa kein Kiosk (§ 1 Abs. 2h RLG), also eine schalterartige Kleinverkaufsstelle, in der lediglich das Kiosksortiment angeboten wird, worunter namentlich"}