{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_JSD-2024-1_2024-02-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11041", "Checksum": "2e2435c6d05f93209da0b9cee588f2c5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2024 1", "2024 VI Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 06.02.2024 JSD 2024 1 (2024 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 06.02.2024 JSD 2024 1 (2024 VI Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 06.02.2024 JSD 2024 1 (2024 VI Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein Verkaufslokal, das Kundinnen und Kunden den Zutritt via Scannen eines QR-Codes selbständig ermöglicht und in dem Produkte in Selbstbedienung ohne Personal eingekauft werden können, ist als Verkaufsgeschäft gemäss § 3 RLG zu qualifizieren. Eine Ausnahme vom Geltungsbereich des RLG nach § 1 Absatz 2 RLG und damit von dessen Schliessungszeiten nach § 14 RLG für Ladenlokale mit Selbstbedienungskonzepten liegt nicht vor. Auch eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Absatz 1 Buchstabe b RLG und § 16 RLG fällt vorliegend nicht in Betracht. | § 1 RLG, § 3 RLG, § 8 Abs. 1c RLG, § 14 RLG, § 16 RLG | Gastgewerbe- und Gewerbepolizeiwesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:12:02", "Checksum": "497ee00b5990cbf21ff572083d9683dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 06.02.2024 JSD 2024 1 (2024 VI Nr. 3)\nRegeste:\nEin Verkaufslokal, das Kundinnen und Kunden den Zutritt via Scannen eines QR-Codes selbständig ermöglicht und in dem Produkte in Selbstbedienung ohne Personal eingekauft werden können, ist als Verkaufsgeschäft gemäss § 3 RLG zu qualifizieren. Eine Ausnahme vom Geltungsbereich des RLG nach § 1 Absatz 2 RLG und damit von dessen Schliessungszeiten nach § 14 RLG für Ladenlokale mit Selbstbedienungskonzepten liegt nicht vor. Auch eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Absatz 1 Buchstabe b RLG und § 16 RLG fällt vorliegend nicht in Betracht. | § 1 RLG, § 3 RLG, § 8 Abs. 1c RLG, § 14 RLG, § 16 RLG | Gastgewerbe- und Gewerbepolizeiwesen\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: (…) 2. In den angefochtenen Verfügungen hat es die Vorinstanz abgelehnt, der Beschwerdeführerin eine Bewilligung für erweiterte Öffnungszeiten zu erteilen. Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass das kantonale Ruhetags- und Ladenschlussgesetz (RLG; SRL Nr. 855) mit den darin geregelten Ladenschlusszeiten und Ruhetagen auf das Ladenlokal der Beschwerdeführerin Anwendung finde. Es sei nicht von Relevanz, ob Verkaufspersonal anwesend sei oder nicht, da es sich beim RLG nicht um ein arbeitsrechtliches Regelwerk handle. Es bestehe gestützt auf das RLG kein Raum für eine Ausnahmeregelung. Daran ändere weder der temporäre Betrieb, der geltend gemachte innovative Charakter des Vorhabens noch die Ausschliesslichkeit der Nutzung durch Clubmitglieder etwas. (…) Im Folgenden ist zu prüfen, ob es die Vorinstanz zu Recht abgelehnt hat, der Beschwerdeführerin eine Bewilligung für erweiterte Öffnungszeiten zu erteilen. 3. 3.1 Der Bund kann gemäss Artikel 95 Absatz 1 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit Vorschriften erlassen. Diese Zuständigkeit – es handelt sich um eine nachträglich derogatorische Bundeskompetenz – ermächtigt den Bund prinzipiell auch zum Erlass von Bestimmungen über Ladenöffnungszeiten. Davon hat der Bund bis anhin keinen Gebrauch gemacht. Solange und soweit der Bund seine Zuständigkeit im Bereich der Ladenöffnungszeiten nicht ausübt, sind die Kantone zum Erlass solcher Regelungen befugt. In Ermangelung einer Regelung auf Bundesebene ist deshalb das kantonale Recht für die Ladenöffnungszeiten massgebend. 3.2 Im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (ArG; SR 822.11) können die Kantone längere Öffnungszeiten bewilligen und den Betrieben Abendverkäufe an Werktagen beziehungsweise Ladenöffnungen an Sonntagen gestatten. Vorbehalten bleiben gemäss Artikel 71 Buchstabe c ArG nämlich insbesondere Polizeivorschriften der Kantone und Gemeinden, wie namentlich solche über die Sonntagsruhe und über die Öffnungszeiten von Betrieben, die dem Detailverkauf, der Bewirtung oder der Unterhaltung dienen. Kantonale oder kommunale Ladenschlussvorschriften dürfen, wie das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung erkannt hat, seit Inkrafttreten des eidgenössischen Arbeitsgesetzes weiterhin dem Schutz der Nacht- und Feiertagsruhe bzw. – aus sozialpolitischen Überlegungen – allenfalls jenem der nicht dem Arbeitsgesetz unterstellten Personen (Geschäftsinhaber und ihre Familienangehörigen, gewisse leitende Angestellte) dienen, nicht aber dem Schutz des Verkaufspersonals, welcher durch das Arbeitsgesetz abschliessend geregelt ist (BGE 130 I 279 E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Polizeivorschriften haben den Zweck, die Bevölkerung allgemein vor bestimmten Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung und Ruhe, ihrer Sicherheit, Gesundheit und ihres Wohlbefindens zu bewahren. Diese Polizeivorschriften sind aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nur wirksam, soweit sie andere Zwecke als den Arbeitnehmerschutz verfolgen, da dieser nach dem Gesagten im bundesrechtlichen ArG abschliessend geregelt ist. 4. 4.1 Die angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz stützen sich auf das kantonale RLG. Dieses regelt die Ruhetage und die Ladenschlusszeiten (vgl. § 1 Abs. 1 RLG). Gemäss § 14 RLG sind die Verkaufsgeschäfte von Montag bis Freitag spätestens um 19 Uhr und am Samstag sowie am Vorabend eines öffentlichen Ruhetages um 17 Uhr zu schliessen. Die Gemeinde kann einen Abendverkauf pro Woche bis spätestens 21 Uhr bewilligen, nicht aber am Vorabend eines öffentlichen Ruhetages. Sie kann für einzelne Ortsteile unterschiedliche Abendverkaufstage festlegen (§ 15 Abs. 1 RLG). (…) An öffentlichen Ruhetagen, wozu unter anderem die Sonntage gehören, ist das Offenhalten der Verkaufsgeschäfte und das Bedienen der Kundinnen und Kunden untersagt, mit Ausnahme an Mariä Empfängnis von 8 bis 18.30 Uhr (§ 5 Abs. 1c i.V.m. § 1a RLG). 4.2 Was genau unter den Verkaufsgeschäften gemäss § 14 RLG (betreffend Schliessungszeiten an Werktagen) und § 5 Absatz 1c RLG (betreffend Gewährleistung der Ruhe an öffentlichen Ruhetagen) zu verstehen ist, wird in den allgemeinen Bestimmungen zum RLG (§§ 1– 4a RLG) näher umschrieben. Gemäss § 3 RLG sind Verkaufsgeschäfte vor allem Laden- und Etagengeschäfte, Warenhäuser, Magazine, Verkaufsareale, Ausleihen, Ablagen, Coiffeurgeschäfte, Banken, fahrende Läden und Geschäftsstellen jeder Art mit Waren- oder Dienstleistungsangeboten für Konsumentinnen und Konsumenten. Diese Umschreibung ist nicht abschliessend, soll aber alle denkbaren Verkaufsformen erfassen (vgl. Botschaft B 3 des Regierungsrates vom 5. Mai 1987 zum Entwurf eines Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes, in: Verhandlungen GR 1987 S. 529). Der kantonale Gesetzgeber wollte in § 3 RLG alle denkbaren Verkaufsgeschäfte erfassen, die einer einheitlichen Ruhetags- und Ladenschlussordnung unterworfen werden sollen. Eine solche Umschreibung lässt es denn auch zu, dass auch in den letzten Jahren neu entstandene Verkaufskonzepte miterfasst werden können (so Urteil des Kantonsgerichts 7H 17 176 vom 21. Februar 2018 E. 3.3.1)."}