i). Davon sind klar die Befugnisse des Gesamtobergerichts zu unterscheiden, die diesem kraft öffentlichen Rechtes zustehen, beispielsweise als Oberaufsichtsbehörde in der Zivil und Strafrechtspflege nach § 73 Abs. 1 Staatsverfassung (SRL Nr. 1) oder als Wahl bzw. Aufsichtsbehörde nach Personalgesetz. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die I. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern sehr wohl zum Erlass des angefochtenen Entscheides zuständig war. (Die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 8.10.1996 abgewiesen.) |