Seit Wegfall der Kassationsbeschwerde nach § 258 aZPO an das Gesamtobergericht gegen Kammerurteile befasst sich das Gesamtobergericht ausschliesslich mit Angelegenheiten der Justizverwaltung (§ 3 GOOG). Die einzige Ausnahme bestätigt auch hier die Regel. Sie ist in dem vom Beklagten angerufenen § 3 Abs. 1 lit. i GOOG geregelt, allerdings nicht in dem vom Beklagten geltend gemachten Sinn. Denn wenn am genannten Ort stipuliert wird, das Gesamtgericht behandle Aufsichtsbeschwerden gemäss §§ 286ff. ZPO, so sind das ausschliesslich Beschwerden, die sich gegen einzelne Mitglieder des Obergerichts oder gegen obergerichtliche Rechtspflegeorgane richten.