Nach § 4 lit. a der Geschäftsordnung für das Obergericht des Kantons Luzern (GOOG, SRL Nr. 266) aber ist für Rechtsmittelverfahren in Zivilsachen die I. Kammer zuständig; vorbehältlich der Zuständigkeit der II. Kammer, namentlich im Familienrecht. Im vorliegenden Fall erging der angefochtene erstinstanzliche Entscheid wie derjenige der I. Kammer im Rahmen eines Verantwortlichkeitsprozesses, für den als kantonale Rechtsmittelinstanz nur letztere zuständig ist. Seit Wegfall der Kassationsbeschwerde nach § 258 aZPO an das Gesamtobergericht gegen Kammerurteile befasst sich das Gesamtobergericht ausschliesslich mit Angelegenheiten der Justizverwaltung (§ 3 GOOG).