Die Ansicht des Beklagten, für die Behandlung seiner Aufsichtsbeschwerde wäre das Gesamtobergericht zuständig gewesen, ist unzutreffend. Die Aufsichtsbeschwerde nach § 286 Abs. 2 lit. a ZPO richtet sich als Rechtsbehelf gegen jede Art von formeller Rechtsverweigerung. In Art, Inhalt und Zweck ist sie praktisch identisch mit der altrechtlichen Beschwerde nach § 282 Abs. 1 lit. b aZPO. Neu ist einzig, dass sie sich nicht nur gegen Richter und Gerichte der unteren Instanzen, sondern auch gegen Richter, Kammern oder in der Rechtspflege tätige Kommissionen des Obergerichts (Justizkommission, Schuldbetreibungs und Konkurskommission) richten kann, ausgenommen das Obergericht als Gesamtbehörde.