ZPO gelten die Gerichtsferien in summarischen Verfahren und den anschliessenden Rechtsmittelverfahren nicht. Es drängt sich auf, diese Bestimmung auch auf das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege anzuwenden, ist es doch hinsichtlich Zweck, Verfahrensgrundsätzen inkl. Beweismittel, aber auch bezüglich Beschleunigungsgrundsatz und beschränkter Rechtskraft ein klassisches Summarverfahren. |