Die Luzerner Zivilprozessordnung enthält keine Bestimmung über die Anwendbarkeit der Ferienbestimmungen auf das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (§§ 132ff. ZPO). Immerhin erklärt § 133 Abs. 3 ZPO die Bestimmungen über das Summarverfahren (§§ 230ff. ZPO) für sinngemäss anwendbar. Gemäss § 86 lit. b ZPO gelten die Gerichtsferien in summarischen Verfahren und den anschliessenden Rechtsmittelverfahren nicht.