| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | Gesamtobergericht | | Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht | | Entscheiddatum: | 05.12.1995 | | Fallnummer: | OG 1995 30 | | LGVE: | 1995 I Nr. 30 | | Leitsatz: | §§ 123 ZPO und 271 StPO. Weisung betreffend Einholen von Kostenvorschüssen von Gemeinwesen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Entsprechend den §§ 123 Abs. 1 ZPO und 271 StPO können vom Kläger, Widerkläger und Privatkläger Kostenvorschüsse einverlangt werden. Bei den luzernischen Gemeinwesen im Sinne von § 1 VRG ist indessen ab sofort auf die Einholung eines Kostenvorschusses (ausgenommen für Expertisenkosten) zu verzichten. Nach Abschluss des Verfahrens ist diesen Gemeinwesen - wie dies in den Rechtsöffnungsverfahren bereits üblich ist - aber Rechnung zu stellen. Sofern die Gemeinwesen obsiegen, haben sie dann gegenüber der Gegenpartei entsprechend § 18 KoG Anspruch auf Ersatz dieser Kosten. |