In der Regel ist damit im Vollstreckungsverfahren sichergestellt, dass der Vollstreckungskläger eine allfällige Einrede, das Sachurteil sei überhaupt nicht oder aber nicht rechtsgenüglich zugestellt worden, durch Edition des Verfahrensprotokolls erfolgreich entkräften kann. Eine restriktive, nur auf Ausnahmefälle beschränkte Praxis, Urteile und Entscheide im Kantonsblatt zu publizieren, schützt die redliche Partei, die sich dem Verfahren unterzieht und das Ihre zu seiner fristgerechten Erledigung beiträgt. Sie ist auch unter den Gesichtspunkten der Kosten- und Zeitersparnis gerechtfertigt. |