b) Ist mit Blick auf eine mögliche Vollstreckung des Urteils oder Entscheids mit Schwierigkeiten zu rechnen (z.B. wenn anzunehmen ist, die Partei habe sich ins Ausland abgesetzt), so ist ausnahmsweise das Urteil bzw. der Entscheid im Kantonsblatt zu publizieren. In diesem Fall ist aber auf eine Fristansetzung zu verzichten, und es ist anzuordnen, dass der Rechtsspruch mit der Publikation als zugestellt gilt. In der Regel ist damit im Vollstreckungsverfahren sichergestellt, dass der Vollstreckungskläger eine allfällige Einrede, das Sachurteil sei überhaupt nicht oder aber nicht rechtsgenüglich zugestellt worden, durch Edition des Verfahrensprotokolls erfolgreich entkräften kann.