Hinsichtlich weiterer Urkunden, die eröffnet werden müssen, ist dann im Verfahrensprotokoll jeweils festzuhalten, dass die betreffende Partei ohne Mitteilung an das Gericht den bisherigen Wohnsitz bzw. Aufenthalt aufgegeben habe und damit ein Zustellungsversuch unterbleiben könne. Die entsprechende Urkunde gilt dann gegenüber der betreffenden Partei mit dem Datum des Eintrags im Verfahrensprotokoll als zugestellt. b) Ist mit Blick auf eine mögliche Vollstreckung des Urteils oder Entscheids mit Schwierigkeiten zu rechnen (z.B. wenn anzunehmen ist, die Partei habe sich ins Ausland abgesetzt), so ist ausnahmsweise das Urteil bzw. der Entscheid im Kantonsblatt zu publizieren.