Vielmehr ist wie folgt vorzugehen: a) Das Gericht soll den Sachverhalt im Verfahrensprotokoll (Manual) vormerken. Ebenso ist festzuhalten, wann die letzte postalische Zustellung erfolgen konnte bzw. wann die Postorgane eine Sendung mit dem Vermerk "ohne Adressangabe verreist" dem Gericht zurückgesandt haben. Diese Briefsendung ist ungeöffnet dem Verfahrensprotokoll einzufügen. Hinsichtlich weiterer Urkunden, die eröffnet werden müssen, ist dann im Verfahrensprotokoll jeweils festzuhalten, dass die betreffende Partei ohne Mitteilung an das Gericht den bisherigen Wohnsitz bzw. Aufenthalt aufgegeben habe und damit ein Zustellungsversuch unterbleiben könne.