Unter der Herrschaft der alten ZPO sind jeweils in diesen Fällen die Entscheide auf dem Wege der Publikation eröffnet worden, folgerichtig mit der Verfügung, dass der Entscheid mit dieser Mitteilung als eröffnet gelte. Eine Frist zur Kenntnisnahme wurde - weil nutzlos - richtigerweise nicht gesetzt, und die rechtliche Wirkung bestand denn auch darin, dass allfällige Rechtsmittelfristen sogleich zu laufen begannen. § 76 ZPO hingegen verlangt eine Fristansetzung und ist deshalb - wie unter Ziff. 3 ausgeführt - auf diese Fälle gar nicht anwendbar. Eine Publikation im Kantonsblatt kommt daher nicht in Frage. Vielmehr ist wie folgt vorzugehen: a)