Man kann sich auf den Standpunkt stellen, dass die Postorgane unter der fraglichen Adresse gar keinen Zustellungsort mehr führen und deshalb auch eine postalische Zustellung (mit Abholungseinladung) unmöglich ist. Die Partei verhindert damit nicht nur eine konkrete Zustellung durch die Post, sondern verhindert generell, dass Gerichtsurkunden auf dem Postweg zugestellt werden können. Sie verzichtet damit konkludent auf gerichtliche Zustellungen. Unter der Herrschaft der alten ZPO sind jeweils in diesen Fällen die Entscheide auf dem Wege der Publikation eröffnet worden, folgerichtig mit der Verfügung, dass der Entscheid mit dieser Mitteilung als eröffnet gelte.