Eindeutig erscheint, dass bezüglich der Sendung, bei welcher der Vermerk "ohne Adressangabe verreist" erstmals angebracht ist, die entsprechende Urkunde gemäss § 74 Abs. 3 ZPO als zugestellt gelten muss. Unterschiedliche Auffassungen herrschen aber offenbar darüber, ob ein Gericht auch eine zweite oder dritte Zustellung an die frühere Adresse veranlassen darf. Man kann sich auf den Standpunkt stellen, dass die Postorgane unter der fraglichen Adresse gar keinen Zustellungsort mehr führen und deshalb auch eine postalische Zustellung (mit Abholungseinladung) unmöglich ist.