diese Zustellungsart ist vor allem dann nicht anwendbar, wenn die fragliche Partei gegenüber dem Gericht oder der Behörde einen fingierten Zustellungsort geschaffen hat. 4. - Eine Schwierigkeit besteht in jenen Fällen, wo eine Partei zwar um das Verfahren weiss, jedoch während der Verfahrenshängigkeit ohne Angabe einer neuen Adresse das bisherige Domizil verlässt. Eindeutig erscheint, dass bezüglich der Sendung, bei welcher der Vermerk "ohne Adressangabe verreist" erstmals angebracht ist, die entsprechende Urkunde gemäss § 74 Abs. 3 ZPO als zugestellt gelten muss.