Der Gesetzgeber geht hier klar von der Idee aus, dass die betreffende Person die Möglichkeit haben muss, von der in der Publikation genannten Mitteilung tatsächlich Kenntnis zu nehmen. Zu denken ist etwa an eine Scheidungsklage, die der beklagten Partei, die unbekannten Aufenthalts ist, "rechtlich bekanntgegeben" werden muss. Die Publikation im Kantonsblatt ist jedoch klar die Ausnahme; diese Zustellungsart ist vor allem dann nicht anwendbar, wenn die fragliche Partei gegenüber dem Gericht oder der Behörde einen fingierten Zustellungsort geschaffen hat.