Hier geht es um die Fälle, wo von Anfang an kein postalischer Zustellungsort bekannt ist und das Verfahren oder der Prozess nur durch das Mittel der Publikation gegenüber der betreffenden Partei eröffnet werden kann. Dies geht schon daraus hervor, dass nach § 76 ZPO eine Frist anzusetzen ist, innert welcher die betreffende Partei die Gerichtsurkunde auf der Gerichtskanzlei abholen kann. Der Gesetzgeber geht hier klar von der Idee aus, dass die betreffende Person die Möglichkeit haben muss, von der in der Publikation genannten Mitteilung tatsächlich Kenntnis zu nehmen.