Ist das der Fall und hat eine Partei gegenüber dem Gericht einmal ein Zustellungsdomizil zu erkennen gegeben (z.B. indem auf die Klage eine Klageantwort eingereicht wird), dann müssen sämtliche weiteren gerichtlichen Zustellungen an diese Adresse erfolgen, selbst wenn sie immer wieder mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgesandt werden. 3. - Eine Zustellung durch Publikation kommt nur in Frage, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist (§ 76 ZPO). Hier geht es um die Fälle, wo von Anfang an kein postalischer Zustellungsort bekannt ist und das Verfahren oder der Prozess nur durch das Mittel der Publikation gegenüber der betreffenden Partei eröffnet werden kann.