Wird einer Abholungseinladung keine Beachtung geschenkt, so darf fingierte Zustellung - gemäss Rechtsprechung und heutigem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung ("schuldhaft verhindert") - freilich nur dann angenommen werden, wenn der Adressat Kenntnis vom Verfahren hatte und mit der Zustellung von Schriftstücken oder gerichtlichen Urkunden rechnen musste. Ist das der Fall und hat eine Partei gegenüber dem Gericht einmal ein Zustellungsdomizil zu erkennen gegeben (z.B. indem auf die Klage eine Klageantwort eingereicht wird), dann müssen sämtliche weiteren gerichtlichen Zustellungen an diese Adresse erfolgen, selbst wenn sie immer wieder mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgesandt werden.