Wird eine Sendung eingeschrieben oder in der besonderen Form einer Gerichtsurkunde zugesandt und kommt die Sendung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" oder "Annahme verweigert" zurück, ist die Zustellung gestützt auf § 74 Abs. 3 ZPO erfolgt. Wird einer Abholungseinladung keine Beachtung geschenkt, so darf fingierte Zustellung - gemäss Rechtsprechung und heutigem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung ("schuldhaft verhindert") - freilich nur dann angenommen werden, wenn der Adressat Kenntnis vom Verfahren hatte und mit der Zustellung von Schriftstücken oder gerichtlichen Urkunden rechnen musste.