Wann immer eine Partei den Empfang eines gerichtlichen Schriftstücks schuldhaft verhindert, gilt die Zustellung als vollendet. Wird eine Sendung eingeschrieben oder in der besonderen Form einer Gerichtsurkunde zugesandt und kommt die Sendung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" oder "Annahme verweigert" zurück, ist die Zustellung gestützt auf § 74 Abs. 3 ZPO erfolgt.