2. - § 74 Abs. 1 ZPO schreibt vor, dass in der Regel alle Zustellungen durch die Post zu erfolgen haben. Das Institut der fingierten Zustellung, die nun ebenfalls als allgemeiner Grundsatz gesetzlich verankert wurde, bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die effektive, auf tatsächliche Übergabe der Gerichtsurkunde ausgerichtete Zustellung in den Hintergrund getreten ist. Wann immer eine Partei den Empfang eines gerichtlichen Schriftstücks schuldhaft verhindert, gilt die Zustellung als vollendet.