Das Verfahrensrecht muss garantieren, dass die Durchführung eines Prozesses oder Verfahrens nicht scheitert, weil sich eine Partei der ordentlichen postalischen Zustellung von Gerichtsurkunden zu entschlagen sucht. Die Rechtsprechung hat daher in den letzten Jahrzehnten konsequent Fälle herausgearbeitet, in denen von einer rechtsgenüglichen Zustellung auszugehen ist. Es sei hier auf die LGVE 1983 I Nr. 29 und 1993 I Nr. 15 sowie die dort zitierten bundesgerichtlichen Präjudizien verwiesen. 2. - § 74 Abs. 1 ZPO schreibt vor, dass in der Regel alle Zustellungen durch die Post zu erfolgen haben.