§ 74 ZPO einerseits und die §§ 75 und 76 ZPO andererseits stehen damit zueinander im Verhältnis von Regel-Ausnahme. Für die vorliegende Problematik ist in erster Linie § 74 Abs. 3 ZPO massgebend. Danach gilt eine Zustellung auch dann als erfolgt, wenn der Empfang schuldhaft verhindert wird. Damit hat der Grundsatz der fingierten Zustellung in der Luzerner Zivilprozessordnung Gesetzescharakter erhalten. Das Verfahrensrecht muss garantieren, dass die Durchführung eines Prozesses oder Verfahrens nicht scheitert, weil sich eine Partei der ordentlichen postalischen Zustellung von Gerichtsurkunden zu entschlagen sucht.